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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, wonach Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0212; E 21. November 1995, 95/14/0070; E 28. Mai 1997, 94/13/0203). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die fallweise Nutzung eines Raumes für die Tätigkeit als Personalvertreter eine die Anerkennung als Arbeitszimmer hindernde gemischte (der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zuzurechnende) Verwendung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130174.X01Im RIS seit
19.02.2004