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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs8;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass es auf die "Zusendung" oder "Absendung" des Regelbesteuerungsantrages nicht ankommt, sondern allein auf den Nachweis seines Einlangens beim Finanzamt, für den die Erweislichkeit des (rechtzeitigen) Absendens bestenfalls Indizienwirkung hätte entfalten können, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, Beweismittel für das Zukommen oder zumindest für die ein Zukommen des Schriftstückes allenfalls indizierende Absendung im Verwaltungsverfahren anzubieten; musste der Abgabepflichtigen doch jedenfalls ab dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass eine Erklärung im Sinne des § 21 Abs. 8 UStG 1972 dem Finanzamt nicht vorliege, klar sein, dass die Abgabenbehörde vom Fehlen eines rechtzeitig gestellten Regelbesteuerungsantrages ausgeht. (Hier:
Die Abgabepflichtige hat sich damit begnügt, ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr als eine Ablichtung eines mit einem bestimmten Tag datierten Regelbesteuerungsantrages anzuschließen, anstatt zielführende Beweisanträge zur Frage des Zukommens oder der ein solches zumindest indizierenden Absendung dieses Antrages zu stellen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130145.X02Im RIS seit
19.02.2004