Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des Abgabenpflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich (Hinweis E 25. Oktober 1995, VwSlg 7043 F/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002130071.X01Im RIS seit
20.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013