Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die nach dem Vorbringen der Gesellschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügten Änderungen der Höhe seiner Bezüge in "Anpassung" an den Geschäftserfolg mit der von der Abgabenbehörde unbestritten festgestellten Höhe des ihm zumindest zugekommenen Bezuges haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemeinsam (Hinweis E 18. Dezember 2002, 2001/13/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130135.X02Im RIS seit
17.02.2004