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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung des Absehens von den sonst geltendenVoraussetzungen für die Abweichung von Bebauungsvorschriften bei derZulässigkeit solcher Abweichungen hinsichtlich der GebäudehöheRechtssatz
Verfassungswidrigkeit des §75 Abs9 Wr BauO 1930 idF Stadtplanungsnovelle LGBl 36/2001.
Im Ggs zu der mit VfSlg 16049 aufgehobenen Fassung dieser Bestimmung nur mehr Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe in jenem Ausmaß zulässig, als die vorgeschriebene Mindestraumhöhe ("lichte Höhe" iSd §87 Abs5 Wr BauO) tatsächlich überschritten wird. Hingegen weitere Unsachlichkeit der mangelnden Bindung der Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,5 m an die allgemeinen Voraussetzungen des §69 Wr BauO für Abweichungen von Bebauungsvorschriften.
Während §75 Abs9 Wr BauO als Voraussetzungen für die Vergrößerung der Gebäudehöhe vorsieht, dass das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird und dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden darf, sieht §69 Wr BauO darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen vor (zB keine grundlegende Veränderung der beabsichtigten Flächennutzung und Aufschließung). Vor allem aber sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen abzuwägen, wobei auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung des konsensgemäßen Baubestandes des geplanten Baues dienlich ist. Der Gesetzgeber hat mit §69 Wr BauO ein System der Abweichungen von Bebauungsvorschriften geschaffen, von dem er ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung abweicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, BebauungsvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G103.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009