RS Vwgh 2004/1/21 2003/13/0093

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des eine Verrechnung des aus dem Jahr 1992 behaupteten Verlustes im Jahr 1996 trotz erwirtschafteten Gewinnes dieses Jahres nicht zulassenden Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 1996 bestand für die Folgejahre keine Möglichkeit mehr, den behaupteten Verlust nachträglich zu verrechnen, weil dem das Gebot frühestmöglicher Verrechnung im Sinne des § 10 Abs. 8 EStG 1988 zwangsläufig entgegenstehen musste.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130093.X01

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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