RS Vwgh 2004/1/21 2003/16/0379

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/16/0026 B 7. Juni 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0098 B 13. August 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid hängt davon ab, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (Hinweis B 28. Jänner 2002, 2001/17/0195).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160379.X01

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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