RS Vwgh 2004/1/21 2001/09/0230

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §19 Abs3;
AuslBG §2 Abs3 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/09/0081 E 21. Jänner 2004

Rechtssatz

Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subfrächter über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen (für den eingesetzten Arbeitnehmer) oder über die Haftung für die Transportabwicklung sind im Verwaltungsstrafverfahren unerheblich, und sie vermögen den Beschwerdeführer weder zu entlasten, noch die Verpflichtung der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma zu beseitigen, dass von dieser gemäß § 19 Abs. 3 (iVm § 2 Abs. 3 lit. b) AuslBG entweder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung im Sinne des § 18 Abs. 1 AuslBG hätte beantragt bzw. eingeholt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090230.X03

Im RIS seit

18.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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