Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0353).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160024.X01Im RIS seit
20.02.2004