RS Vwgh 2004/1/21 2002/01/0296

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0369 E 4. April 2001 RS 2Hier: Im Hinblick auf den langen, seit Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen vergangenen Zeitraum von mehr als elf Jahren und den Umstand, dass sich bezüglich der sechs bzw. dreieinhalb Jahre zurückliegenden Verwaltungsdelikte mangels entgegenstehender Feststellungen über die Umstände der Tatbegehung aus der Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen von lediglich S 500,-- bzw. S 300,-- ergibt, dass diesen eher bloß Bagatellcharakter zukommt, reichen die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Delikte nicht ohne Weiteres aus, die zu Lasten des Fremden erfolgte Ermessensübung zu tragen.

Stammrechtssatz

Taten haben bei der nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich dann weniger Gewicht, wenn sie weiter zurückliegen (Hinweis E 7.9.2000, 2000/01/0117). Dabei ist auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010296.X02

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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