RS Vwgh 2004/1/21 99/13/0120

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 24. April 2002, 95/13/0277, und 14. September 1992, 91/15/0135), welche der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen hat (Hinweis E 28. Februar 1995, 90/14/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130120.X03

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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