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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 24. April 2002, 95/13/0277, und 14. September 1992, 91/15/0135), welche der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen hat (Hinweis E 28. Februar 1995, 90/14/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130120.X03Im RIS seit
23.02.2004