Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er sei abwesend "wegen Krankheit", ist inhaltlich ungenügend und eine angebliche Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. seine daraus resultierende Verhinderung zur Verhandlung zu erscheinen, wurde nicht bescheinigt. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung war daher nicht hinreichend entschuldigt, bzw. hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnahm. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers als Partei gehört zu werden ist jedenfalls nicht vorgelegen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1045, E 50 und Seite 1049 f, E 12 ff wiedergegebene Judikatur).