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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftragsRechtssatz
Wiederholte Unterlassung der Vorlage eines Bescheides, obwohl der Antragsteller aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge seit langem in Kenntnis des Erfordernisses ist, mit dem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis und den anzufechtenden Bescheid vorzulegen und - aufgrund mehrfach erteilter Belehrung in Verbesserungsaufträgen - auch in Kenntnis der Möglichkeit ist, anstelle einer - angeblich unfinanzierbaren - Kopie das Original des anzufechtenden Bescheides vorzulegen.
Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges und die Formvorschriften beharrlich ignorierendes Verhalten fortsetzen, so werden seine Anträge, wenn ihnen entweder kein Vermögensbekenntnis oder kein Bescheid beiliegt, künftig ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werden (vgl VfSlg 11976/1989).
(vgl dazu B568/07 ua, B v 12.06.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1687.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010