RS Vfgh 2007/3/14 B1687/06 ua - B568/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftrags

Rechtssatz

Wiederholte Unterlassung der Vorlage eines Bescheides, obwohl der Antragsteller aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge seit langem in Kenntnis des Erfordernisses ist, mit dem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis und den anzufechtenden Bescheid vorzulegen und - aufgrund mehrfach erteilter Belehrung in Verbesserungsaufträgen - auch in Kenntnis der Möglichkeit ist, anstelle einer - angeblich unfinanzierbaren - Kopie das Original des anzufechtenden Bescheides vorzulegen.

Sollte der Antragsteller sein offensichtlich mutwilliges und die Formvorschriften beharrlich ignorierendes Verhalten fortsetzen, so werden seine Anträge, wenn ihnen entweder kein Vermögensbekenntnis oder kein Bescheid beiliegt, künftig ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werden (vgl VfSlg 11976/1989).

(vgl dazu B568/07 ua, B v 12.06.07).

Entscheidungstexte

  • B 1687/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2007 B 1687/06 ua
  • B 568/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2007 B 568/07 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1687.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten