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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Ausbildungskosten sind Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes. Im Gegensatz dazu dienen die Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Aufgaben des ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 und sind daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 20 Tz 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten", sowie E 17. Dezember 1998, 97/15/0091, und E 31. Jänner 2002, 2001/15/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130131.X01Im RIS seit
19.02.2004