RS Vwgh 2004/1/21 2000/13/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ausbildungskosten sind Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes. Im Gegensatz dazu dienen die Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Aufgaben des ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 und sind daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 20 Tz 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten", sowie E 17. Dezember 1998, 97/15/0091, und E 31. Jänner 2002, 2001/15/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130131.X01

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten