RS Vwgh 2004/1/21 99/13/0008

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §32 Z1 lita;
EStG 1972 §32 Z1 litb;

Rechtssatz

Die von der Behörde im Abgabenbescheid vertretene Sichtweise, der dem Abgabepflichtigen (hier auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Vergleichs) zugeflossene Betrag von S 1,250.000,-- sei als mittelbare Gegenleistung für die Zurückziehung der Anträge auf Erteilung der behördlichen Bewilligungen - und damit als Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 32 Z. 1 lit. b EStG 1972 - zu verstehen, ist im Lichte des im § 21 Abs. 1 BAO verankerten Gebotes wirtschaftlicher Betrachtungsweise abgabenrechtlich zu beurteilender Sachverhalte nicht zu beanstanden. Stellte das dem Abgabepflichtigen vom Mitbewerber für die behördliche Bewilligung betreffend einen Kraftwerksbetrieb eingeräumte Optionsrecht auf Übernahme von einem Drittel der Anlage die Gegenleistung für den Verzicht des Abgabepflichtigen auf den von ihm mit seinem Bruder eigenständig - und ohne Beteiligung des Dritten - geplanten Kraftwerksbetrieb dar, dann war es nicht unschlüssig, diesen Verzicht des Abgabepflichtigen wirtschaftlich als Veranlassungsgrund auch für die Zahlung zu werten, die der Mitbewerber ihm auf Grund des nachfolgenden außergerichtlichen Vergleiches der Streitigkeit über die Rechtsfolgen der Optionsausübung leistete. Zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis gelangte man in einem Verständnis der Vergleichszahlung im Sinne einer Entschädigung als Ersatz für Einnahmen aus dem Kraftwerksbetrieb, die dem Abgabepflichtigen entgangen waren (§ 32 Z. 1 lit. a EStG 1972), oder in einem Verständnis der Rechtsfolgen der Optionsausübung als Erwerb einer Gewinnbeteiligung (§ 32 Z. 1 lit. b EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130008.X02

Im RIS seit

20.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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