RS Vwgh 2004/1/21 2001/09/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/09/0081 E 21. Jänner 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0111 E 30. Oktober 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090230.X06

Im RIS seit

18.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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