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E6JNorm
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/16/0026 B 7. Juni 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0148, mit ausführlicher Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, C-147/01 insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird. Mit dem hier zu beurteilenden Bescheid wurde diesen Anforderungen deshalb nicht entsprochen, weil einerseits ausgesprochen wurde, dass der Nachweis der Überwälzung schon dann erbracht wäre, wenn "lt. Getränkekarte die Verkaufspreise 'inklusive Steuern' waren bzw. die Verkaufspreise im Wege von Schlüsselzahlen, die die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke enthielten, auf die Bemessungsgrundlage zurückgerechnet wurden". Andererseits verpflichtet der angefochtene Bescheid die Gemeindebehörde nicht zu einer Bedachtnahme auf die mit der Getränkesteuerbelastung allenfalls verbundene Gewinnschmälerung; vielmehr wird durch die im angefochtenen Bescheid dargelegte Interpretation des § 187a Tir LAO eine solche Bedachtnahme geradezu ausgeschlossen. Mit Rechtskraft des hier angefochtenen Vorstellungsbescheides träte Bindungswirkung nicht nur gegenüber den Gemeindebehörden, sondern auch gegenüber der Vorstellungsbehörde sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ein (Hinweis E 10. Juni 2002, 2002/17/0063); hält sich die Gemeindebehörde exakt an die überbundene Wertung des § 187a Tir LAO, könnte in einem Rechtsbehelf dagegen nicht geltend gemacht werden, dass den im Erkenntnis vom 4. Dezember 2003 beschriebenen Anforderungen nicht entsprochen wurde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0147 Weber's Wine World VORABSchlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160379.X04Im RIS seit
20.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012