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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Den Feststellungen der Abgabenbehörde, dem Gesellschafter-Geschäftsführer stünden ein Firmen-PKW sowie ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung und ihm würden Reisekosten und Telefonkosten ersetzt werden, begegnet die Gesellschaft damit, dass diese Kosten den Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich gesehen "auf beiden Seiten" träfen. Was er sich als Geschäftsführer zubillige oder nicht, entgehe ihm als Gesellschafter oder nicht. Damit übersieht die Gesellschaft, dass die steuerliche Betrachtung die Trennung der Gesellschafts- und Geschäftsführungssphäre erfordert (Hinweis E 19. Juni 2002, 2001/15/0068). Ebenso verliert die Gesellschaft den erwähnten Trennungsgrundsatz aus den Augen, wenn sie vorträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen und er habe der Gesellschaft aus seinem Privatvermögen ein Darlehen in Höhe von 500.000 S gewährt, um eine Fortführung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 1. Juli 2003, 2003/13/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130135.X03Im RIS seit
17.02.2004