Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zu dem im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung an den Beschwerdeführer in Bezug auf eine bestimmte Liegenschaft erteilten Zuschlag.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten finanziellen Aufwendungen sind zwar nicht geeignet, den möglichen Eintritt eines unverhältnismäßigen Nachteils wahrscheinlich zu machen. Allerdings droht ihm - als Ersteher und einstweiligen Verwalter der Liegenschaft - insofern ein unwiederbringlicher und damit unverhältnismäßiger Nachteil, als er bei Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter in der bereits anberaumten (erneuten) Versteigerung selbst bei Erfolg seiner Beschwerde nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte. Die von der beteiligten Partei erörterten Aspekte beziehen sich teils auf hier nicht relevante Modalitäten des Zustandekommens des Meistbotes in der ersten Versteigerung, teils auf für den Verpflichteten mit einer (Zwangs)Versteigerung regelmäßig verbundene Nachteile.
Dem - vom Beschwerdeführer zu besorgenden - Nachteil ist daher nach Abwägung aller berührten Interessen (und zwar auch im Verhältnis zu dem der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens drohenden Nachteil der Verzögerung der Hereinbringung der Forderung) das größere - die Qualität der "Unverhältnismäßigkeit" erreichende - Gewicht beizumessen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B290.2007Dokumentnummer
JFR_09929686_07B00290_01