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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;Rechtssatz
Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist Voraussetzung, um von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140004.X03Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013