RS Vwgh 2004/1/22 2001/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Rechtssatz

Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist Voraussetzung, um von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140004.X03

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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