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L82000 BauordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
In einem Baubewilligungsverfahren stellt sich die Frage der Bewilligungspflicht einer beantragten baulichen Anlage als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit Hauptsache, über die in bindender Weise durch eine rechtskräftige Entscheidung abgesprochen wird, ist der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das jeweils antragsgegenständliche Projekt. Über die Frage der Bewilligungspflicht des tatsächlich errichteten hier verfahrensgegenständlichen Heustadels kann im Baubewilligungsverfahren nicht bindend abgesprochen werden. Nur nach und auf Grund einer Prüfung, ob der vom Beseitigungsauftrag erfasste, tatsächlich errichtete Heustadel eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage oder nur eine anzeigepflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs. 2 lit. d Tir BauO 1998 ist, und nach allenfalls erforderlichen ergänzenden Ermittlungen dazu kann die weitere Frage beantwortet werden, ob von den Gemeindebehörden und der Vorstellungsbehörde § 37 Abs. 1 Tir BauO 1998, der sich ausschließlich auf ohne Bewilligung errichtete bewilligungspflichtige bauliche Anlagen bezieht, zu Recht im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren angewendet wurde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060049.X01Im RIS seit
17.02.2004