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27/02 NotareNorm
NO 1871 §168 Abs2;Rechtssatz
Der Abspruch des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer darüber, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz NO abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten (was insofern gleichermaßen für den Abspruch darüber gilt, dass seine Anträge auf Fristerstreckung und weitere Beweisaufnahme gemäß § 168 Abs. 2 und 3 NO abgewiesen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X05Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015