RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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27/02 Notare

Norm

NO 1871 §168 Abs2;
NO 1871 §168 Abs3;

Rechtssatz

Der Abspruch des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer darüber, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz NO abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten (was insofern gleichermaßen für den Abspruch darüber gilt, dass seine Anträge auf Fristerstreckung und weitere Beweisaufnahme gemäß § 168 Abs. 2 und 3 NO abgewiesen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X05

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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