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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0057 E 16. September 2003 RS 1 (Hier: Zudem steht nach den Feststellungen der belangten Behörde dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Auslagenersatz zu.)Stammrechtssatz
Bei einer fixen monatlichen Entlohnung liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140064.X02Im RIS seit
18.02.2004