RS Vwgh 2004/1/22 2001/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0057 E 16. September 2003 RS 1 (Hier: Zudem steht nach den Feststellungen der belangten Behörde dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Auslagenersatz zu.)

Stammrechtssatz

Bei einer fixen monatlichen Entlohnung liegt kein einnahmenseitiges Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140064.X02

Im RIS seit

18.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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