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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch neuerliche Abweisung einer Vorstellung gegen die Zurückweisung von Anrainereinwendungen mangels Parteistellung nach Aufhebung einer Bestimmung im Sbg Baupolizeigesetz 1997 betreffend Nachbarrechte im Bauanzeigeverfahren; Verkennung der Rechtsfolge des VfGH- Erkenntnisses in einem entscheidenden Punkt; keine Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung in der Sache selbstSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit € 2.340,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Bürgermeister der Gemeinde Hof bei Salzburg erteilte den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 10. März 2000 die Bewilligung zum "Zu- und Umbau des bestehenden Objektes mit Generalsanierung des Altbestandes" auf dem Grundstück Nr. 1117/3, KG Hof mit der Widmung "Grünland-ländliches Gebiet". Weiters erteilte er gemäß §25 Abs8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz 1968 die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zum Grundstück Nr. 1483/2, KG Hof. Der Bürgermeister der Gemeinde Hof bei Salzburg verfügte mit Bescheid vom 29. September 2000 eine Baueinstellung, da die genehmigte Generalsanierung nicht konsensgemäß ausgeführt wurde; insbesondere im östlichen Bauteil sei das Gebäude mit einem neuen Mauerwerk versehen worden. Infolge des Abtragens sämtlicher alter Mauerwerksteile handle es sich um einen kompletten Neubau. Am 6. Oktober 2000 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur "Wiedererrichtung mit geringfügigen Erweiterungen des Altbestandes". Der Eigentümer der anrainenden Straßenparzelle Grundstück Nr. 1483/2, KG Hof, erhob in der mündlichen Verhandlung Einwendungen. Mit Eingabe vom 31. Jänner 2001 beantragten die Bauwerber, die mit 6. Oktober 2000 vorgelegten Austauschpläne als Bauanzeige zur Kenntnis zu nehmen und den Baueinstellungsbescheid ersatzlos zu beheben und zogen einen am 6. Oktober 2000 eingelangten Antrag auf Abänderung der Baubewilligung zurück. Im Zuge der Errichtung des bewilligten Vorhabens sei das Mauerwerk des Altbestandes eingestürzt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 nahm der Bürgermeister der Gemeinde Hof bei Salzburg die Bauanzeige [gemäß §3 Abs1 Z4 BauPolG] betreffend den "Austausch des ursprünglichen Mauerwerks, welches eingestürzt ist", zur Kenntnis.
Der nunmehrige Beschwerdeführer regte mit Schreiben vom 19. März 2001 bei der Vorstellungsbehörde die Nichtigerklärung des Kenntnisnahme-Bescheides an, da die gesetzlichen Mindestabstände nicht eingehalten worden seien. Vorsichtshalber erhob er gegen den Kenntnisnahme-Bescheid vom 9. Februar 2001 als "übergangene Partei" auch Berufung und stellte den Antrag auf Nichtigerklärung des bekämpften Bescheides durch die Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hof wies die Berufung mit Bescheid vom 6. August 2001 mangels Parteistellung im Bauanzeigeverfahren als unzulässig zurück.
Die Salzburger Landesregierung verknüpfte im Bescheid vom 26. April 2002 die erhobene Vorstellung mit der Anregung auf Nichtigerklärung des Kenntnisnahmebescheides der Bauanzeige und wies die Vorstellung als unbegründet ab.
1.2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B1054/02 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wurde.
1.3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 Z4 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), eingeleitet und diesen mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G20/03 (VfSlg. 16.983/2003), als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung des §3 Abs1 Z4 BauPolG im Wesentlichen wie folgt:
"Der VfGH bleibt dabei, dass die Einbeziehung der von §3 Abs1 Z4 erfassten Vorhaben vor allem vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des in §10 BauPolG geregelten Verfahrens - wie im Erkenntnis G18,19/03 [VfSlg. 16.982/2003] zu §3 Abs1 Z1 näher dargestellt - unsachlich ist. Die Landesregierung setzte dem auch hinsichtlich der Art der unter §3 Abs1 Z4 BauPolG fallenden Vorhaben nichts entgegen.
[...] Weder die durch den Landesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nichtigerklärung gemäß §3 Abs4 BauPolG noch das Antragsrecht des Nachbarn zur Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens im Falle einer trotz Baubewilligungspflicht durch Bescheid zur Kenntnis genommenen Maßnahme gemäß §16 BauPolG sind geeignet, die im Prüfungsbeschluss ausführlich dargestellten Bedenken zu zerstreuen.
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren ein rechtliches Interesse in Form der Akteneinsicht einzuräumen, ohne jedoch eine Verständigungspflicht zu normieren und konsequenterweise eine auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung des Nachbarn bezüglich eines Vorhabens gemäß §3 Abs1 Z4 BauPolG zu normieren.
Der VfGH bleibt bei seiner Ansicht, die Tatsache, dass der Nachbar anlässlich unter §3 Abs1 Z4 BauPolG fallender erheblicher Änderungen von Bauten Akteneinsicht während des Bauanzeigeverfahrens erhalten kann, mache es notwendig, sein beschränktes rechtliches Interesse - das keines aufwändigen Ermittlungsverfahrens bedürfte - auch während des Bauanzeigeverfahrens selbst geltend machen zu können. Angesichts der Regelung des §10 Abs3a BauPolG (Akteneinsicht) kann es dahingestellt bleiben, ob im Falle des Fehlens des Rechtes auf Akteneinsicht - abhängig von der Art des Vorhabens - dennoch eine auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung des Nachbarn von verfassungswegen geboten wäre (vgl. VfSlg. 16.103/2001 zum vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994)."
1.4. Mit Erkenntnis vom 27. September 2003, B1054/02 gab der Verfassungsgerichtshof der zur gleichen Zahl protokollierten Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid - mit dem den Beschwerdeführer im Wesentlichen keine Parteistellung im Bauanzeigeverfahren zuerkannt wurde - wegen Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf. Er schloss nach Lage des Falles nicht aus, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
2. Im fortgesetzten Verfahren wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung mangels Verletzung subjektiver Rechte als unbegründet ab. Durch die Aufhebung des Kenntnisnahmetatbestandes des §3 Abs1 Z4 BauPolG könne nur die Bestimmung des §2 Abs1 Z4 BauPolG ("sonstige Änderungen von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sie sonstige Belange des §1 Abs1 BauTG erheblich beeinträchtigt") als maßgebliche Rechtsgrundlage für die baubehördliche Beurteilung bzw. Bewilligung der - von der Vorstellungsbehörde näher gewürdigten - baulichen Maßnahme herangezogen werden. §7 Abs1 BauPolG enthalte eine taxative Aufzählung der Bauvorhaben, in denen der Nachbar im Bewilligungsverfahren Parteistellung habe. §7 Abs1 Z1 BauPolG verweise nicht auf §2 Abs1 Z4 BauPolG. Die Zurückweisung der Berufung sei daher nach der Aufhebung des §3 Abs1 Z4 BauPolG statt auf §10 Abs3a BauPolG auf §7 BauPolG zu stützen gewesen. Da das selbständige Aufgreifen bloß objektiver Rechtswidrigkeiten, die nicht zugleich subjektiv-öffentliche Rechte des Vorstellungswerbers verletzen, der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Vorstellungsverfahrens nicht zustehe, sei eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde nicht in Betracht gekommen, da der nunmehrige Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in keinen Rechten verletzt worden sei. Gleichsam "obiter dicta" trifft die Vorstellungsbehörde noch weitere rechtliche Ausführungen zu dem Bewilligungstatbestand des §2 Abs1 Z1 BauPolG, auf den sich die Bewilligung vom 10. März 2000 stützte und - damit im Zusammenhang stehend - zur Parteistellung der Eigentümer der Nachbargrundstücke.
3. Gegen diesen Ersatzbescheid der Salzburger Landesregierung wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde und behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und einen Verstoß gegen §87 Abs2 VfGG. Der vom Verfassungsgerichtshof in dem aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht sei im Lichte des §87 Abs2 VfGG dadurch Rechnung zu tragen, dass über das zugrunde liegende Begehren auf Erteilung eines baubehördlichen Konsenses von den dafür zuständigen Gemeindebehörden mit einer Sachentscheidung in einem Verfahren abzusprechen sei, in dem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme. Die belangte Behörde nehme - ohne Zurückverweisung an die Gemeinde - eine Sachkompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustehe. Sie habe sich zudem mit der Frage auseinander gesetzt, ob es sich bei der baulichen Maßnahme um die Änderung einer Baulichkeit oder um einen Neubau handle. Die Ansicht der Vorstellungsbehörde ziele darauf ab, die Annahmen der Präjudizialität, die dem Normenprüfungsverfahren zugrunde lagen, als verfehlt zu betrachten.
4. Die Salzburger Landesregierung erstattete nach Fristablauf eine Gegenschrift und legte die Akten vor.
5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.
6. Der Beschwerdeführer erstattete zwei weitere Äußerungen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass die belangte Behörde entgegen der aus §87 Abs2 VfGG erfliessenden Bindungswirkung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entschieden habe. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Recht.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).
Gemäß §80 Abs3 Salzburger Gemeindeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 107/1994 idF 100/2003, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Die belangte Behörde verkennt nun sowohl ihre rechtliche Stellung als Aufsichtsbehörde als auch die Intention des Erkenntnisses VfSlg. 16.983/2003, wenn sie im zweiten Rechtsgang nunmehr sogleich und ohne den bekämpften Bescheid der Gemeinde aufzuheben und die Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan zurückzuverweisen, eine die Vorstellung des Nachbarn abweisende Entscheidung trifft: In Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde nur eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu. Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann - anders als die Entscheidung der Berufungsbehörde nach dem AVG - nur in der Kassation des Bescheides oder in einer Abweisung der Vorstellung bestehen. Danach ist aber für eine Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die für den Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides gilt (vgl. zB VfSlg. 9575/1982, 10.719/1985).
Mit dem gemeindebehördlichen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gestützt auf die als verfassungswidrig erkannte Norm mangels Parteistellung im Bauanzeigeverfahren als unzulässig zurückgewiesen; aufgrund der danach eingetretenen Änderung der Rechtslage durch das Erkenntnis VfSlg. 16.983/2003 hätte die belangte Behörde bei der erneuten Überprüfung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides beachten müssen, dass dieser den Beschwerdeführer durch die Anwendung einer als verfassungswidrig erkannten Norm in seinen Rechten verletzt hat, da die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens unzulässig war. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, Rechte des Einschreiters könnten deshalb nicht verletzt worden sein, weil dem Beschwerdeführer nach dem - ihrer Meinung nach - nunmehr anzuwendenden §7 Abs1 BauPolG im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, so übersieht sie dabei, dass noch immer die Berufung gegen den Kenntnisnahme-Bescheid Gegenstand der Beurteilung ist und dem Beschwerdeführer als Nachbar - im noch anhängigen Bauanzeigeverfahren - angesichts der Regelung des §10 Abs3a BauPolG (Akteneinsicht) nach dem Ausspruch des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses eine auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zukommt. Die Vorstellungsbehörde hätte den Kenntnisnahme-Bescheid aufheben müssen und an die Gemeinde zur Beurteilung der Frage, unter welchen Tatbestand das Vorhaben fällt, und zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zurückverweisen müssen. Im Sinn der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hätte die Aufsichtsbehörde daher durch eine Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides vom 9. Februar 2001 den Weg zu einer erneuten Beurteilung der Angelegenheit durch die zuständige Gemeindebehörde freizumachen gehabt.
Der Verfassungsgerichtshof erachtete überdies die Einbeziehung der von §3 Abs1 Z4 BauPolG erfassten Vorhaben vor allem vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des in §10 BauPolG geregelten Verfahrens als unsachlich. Ob im Anlassfall die die Parteistellung im Bewilligungsverfahren betreffende Aufzählung in §7 BauPolG eine Parteistellung kraft Beteiligung an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses (§8 AVG) ausschließt, ist im vorliegenden Fall (noch) nicht zu beurteilen.
Indem die belangte Behörde daher insgesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtsfolge des Erkenntnisses VfSlg. 16.983/2003 in einem wesentlichen Punkt grob verkannte und in der Sache selbst entschied, hat sie ihn im Ergebnis mit Verfassungswidrigkeit belastet und den Beschwerdeführer dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Der bekämpfte Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ersatzbescheid, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Vorstellung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B452.2004Dokumentnummer
JFT_09939773_04B00452_00