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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu den in den Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren angesprochenen erhöhten Lärmimmissionen, die als Einwendung in Bezug auf die Regelung des § 43 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG 1995 (Schallschutz) zu qualifizieren sind, wurde in der Vorstellung der Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die belangte Behörde hatte sich somit mit allfälligen für unzulässig erachteten Lärmimmissionen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG 1995 bei der Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht auseinander zu setzen, sie betrafen mangels entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Vorstellung nicht mehr den Gegenstand ihrer Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 94/06/0072, zu einer in der Berufung nicht mehr aufrecht erhaltenen Einwendung) und konnte auch nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060119.X05Im RIS seit
19.02.2004