RS Vwgh 2004/1/22 2001/06/0119

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zu den in den Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren angesprochenen erhöhten Lärmimmissionen, die als Einwendung in Bezug auf die Regelung des § 43 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG 1995 (Schallschutz) zu qualifizieren sind, wurde in der Vorstellung der Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die belangte Behörde hatte sich somit mit allfälligen für unzulässig erachteten Lärmimmissionen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG 1995 bei der Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht auseinander zu setzen, sie betrafen mangels entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Vorstellung nicht mehr den Gegenstand ihrer Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 94/06/0072, zu einer in der Berufung nicht mehr aufrecht erhaltenen Einwendung) und konnte auch nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060119.X05

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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