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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des - im Rahmen des Konkurses über eine Verlassenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 23./25.10.00 erfolgten - Rechtserwerbes.
Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen - was auch die belangte Behörde nicht dartut - , mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hingegen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben. Die Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere zur behaupteten Notwendigkeit, Investitionen auf den betreffenden Grundstücken zu tätigen, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B299.2007Dokumentnummer
JFR_09929686_07B00299_01