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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Berufungen gegen den "Grundlagenbescheid", gleichgültig, ob vom Primärschuldner oder vom Haftungsschuldner eingebracht, berühren die Wirkungen dieses Bescheides nicht. Dies gilt umso mehr für Anträge auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung. Die Bestimmung des § 212a BAO zeigt, dass die Abgabenschuld so lange aufrecht bleibt, als der von der Abgabenbehörde unterstellte Sachverhalt, der das Entstehen des Abgabenanspruches zur Folge hat, sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt (Hinweis E 13. Oktober 1999, 95/13/0149).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003140095.X04Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008