RS Vwgh 2004/1/22 2001/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0008 E 28. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (Hinweis E 13. Oktober 1999, 99/13/0093). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140004.X02

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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