RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
beobachten
merken

Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §168 Abs2;
NO 1871 §168 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde oder über deren Auftrag ist in § 168 Abs. 3 NO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (so wie in erster Instanz) durch die Berufungsbehörde nicht vorgesehen; es bleibt demnach auch in solchen Fällen bei der Anordnung des § 168 Abs. 2 erster Satz NO, dass über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X04

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten