Index
27/02 NotareNorm
NO 1871 §168 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde oder über deren Auftrag ist in § 168 Abs. 3 NO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (so wie in erster Instanz) durch die Berufungsbehörde nicht vorgesehen; es bleibt demnach auch in solchen Fällen bei der Anordnung des § 168 Abs. 2 erster Satz NO, dass über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X04Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015