RS Vwgh 2004/1/22 2001/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur zu der gleichartigen Vorgängerbestimmung in der Stmk BauO 1968 (§ 4 Abs. 3; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1993, Zl. 90/06/0025, und die in diesem angeführte Vorjudikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0013) kann ein allgemeines Vorbringen in die Richtung unzumutbarer Lärmbelästigung nicht als (Eventual)Begehren auf Festsetzung größerer Abstände gemäß § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 gedeutet werden (vgl. auch zu der vergleichbaren Rechtslage in Vorarlberg das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1993, Zl. 91/06/0020). Auch ein allgemeines Vorbringen betreffend eine unzulässige Geruchsbelästigung kann nicht als Einwendung, mit der größere Abstände des Vorhabens im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 verlangt werden, gedeutet werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060119.X04

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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