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25/01 StrafprozessNorm
NO 1871 §155 Abs2;Rechtssatz
§ 68 Abs. 2 zweiter Satz StPO (wonach dann, wenn eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden muss, von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen sind, die an der ersten teilgenommen haben) ist jedenfalls im Prinzip mit den Grundsätzen und Eigenheiten eines Disziplinarverfahrens vereinbar. Das bedeutet aber nicht, dass schon deshalb - ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers - diese Bestimmung auch im Ordnungsstrafverfahren nach der Notariatsordnung sinngemäß anzuwenden wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine "fundamentale Rechtsschutzeinrichtung" also nicht um einen tragenden Rechtsgrundsatz, welcher auch ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers zu beachten wäre. Dass ein Disziplinarverfahren gewisse Ähnlichkeiten mit einem gerichtlichen Strafverfahren hat, vermag daran nichts zu ändern und bedeutet nicht, dass in allen Disziplinarverfahren allein deshalb die StPO sinngemäß anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X02Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015