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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
ABGB §418;Rechtssatz
Das Stmk KanalabgabenG Stmk 1955 sieht ausdrücklich den Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, allenfalls den Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit als Abgabepflichtigen an; daran können auch privatrechtliche Vereinbarungen, denen allenfalls ein anderer Parteiwille entnommen werden könnte, nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170340.X01Im RIS seit
20.02.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009