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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Differenz zwischen den vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Berechnungsgrundlagen für die Abgabe und den allenfalls tatsächlich heranzuziehenden Berechnungsgrundlagen, welche im Zuge einer Nachschau ermittelt wurden, ist eine neu hervorgekommene Tatsache, die einen Wiederaufnahmsgrund bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170172.X01Im RIS seit
08.03.2004