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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §52 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 1 Vlbg AbgVerfG 1984 zum amtswegigen Vorgehen, die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden, besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei die Abgabenbehörden zur Verwertung der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen verpflichtet sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 6, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 115 BAO; vgl. auch den Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel, wie er in § 67 Abs. 1 Vlbg AbgVerfG zum Ausdruck kommt). Die Abgabenbehörden waren daher im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch gehalten, die ihnen zugänglichen Angaben in den Bilanzen der abgabepflichtigen Partei heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170172.X03Im RIS seit
08.03.2004