RS Vwgh 2004/1/26 2003/17/0216

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art103 Abs4 idF 1974/444;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann (die belangte Behörde) nicht unzuständigerweise eine Berufungsentscheidung erlassen, sondern unzuständigerweise die Berichtigung einer seitens der Landesregierung ergangenen Berufungsentscheidung vorgenommen, wobei er von der irrigen Vorstellung geleitet war, die zu berichtigende Berufungsentscheidung stamme von ihm. Die belangte Behörde ist auch im vorliegenden Fall ihrer Intention nach in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Rechtsmittelbehörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden, wobei sie - wenn auch irrtümlich - eine ihr ihres Erachtens zustehende Zuständigkeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG, nämlich als Rechtsmittelbehörde einen von ihr erlassenen Berufungsbescheid zu berichtigen, in Anspruch genommen hat. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung gilt auch hier, dass gegen einen solchen Bescheid der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet (Hinweis E 24. April 2001, 2001/11/0031).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170216.X02

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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