RS Vfgh 2007/3/15 B884/05

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Veröffentlicht am 15.03.2007
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16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz KommAustria-G mit E v 15.03.07, G138/06. Kostenzuspruch.

Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge bewirkt offenkundig nicht, dass dadurch eine für eine positive Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft (betr Veröffentlichung der Einstellung des Verfahrens auf der Homepage der RTR) erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B884.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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