RS Vwgh 2004/1/26 2003/17/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2004
beobachten
merken

Index

3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
BWG 1993 §103c Z5 idF 2001/I/097;
FMABG 2001 §1 Abs1 idF 2002/I/045;

Rechtssatz

Ist ein Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen, so ist unter "der Behörde" im Verständnis des § 17 Abs. 1 AVG jene zu verstehen, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (hier Bundesminister für Finanzen als Bankenaufsichtsbehörde - Hinweis E 20. November 2002, 2001/17/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170293.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten