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3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht KreditrechtNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen, so ist unter "der Behörde" im Verständnis des § 17 Abs. 1 AVG jene zu verstehen, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (hier Bundesminister für Finanzen als Bankenaufsichtsbehörde - Hinweis E 20. November 2002, 2001/17/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170293.X03Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014