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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0778 E 19. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht in einem den Antragsteller betreffenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stellt einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid in der Verwaltungssache selbst dar, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden kann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170293.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014