RS Vwgh 2004/1/27 2003/18/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0564 E 17. Februar 2000 RS 1 (hier nur erster und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des § 64 Abs 2 AVG zeigt, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung auch in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid aberkannt werden kann. Ein solcher Bescheid unterliegt dann dem selben Instanzenzug wie der Ausspruch über die Hauptsache. Bei einer solchen Aberkennung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - selbstständigen Nebenabspruch iSd § 59 Abs 1 AVG. Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache iSd § 59 Abs 1 AVG trennbar. (Hinweis E 26.8.1996, 96/11/0188).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180284.X01

Im RIS seit

20.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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