RS Vwgh 2004/1/27 2000/10/0062

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 impl;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zunächst angerufene Behörde keine Weiterleitung vorgenommen hat und den Einschreiter auch nicht an die ihrer Meinung nach zuständige Behörde verwiesen hat (die Österreichische Notariatskammer hat dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Anlass sehe, seiner Aufforderung zu entsprechen), trifft die Behörde eine Entscheidungspflicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, mit einer Weiterleitung des Antrags einverstanden zu sein. Aus der Rechtsprechung zum Fall des "Beharrens" auf der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde kann nämlich nur geschlossen werden, dass in der Regel mit der Weiterleitung eines Antrags die Zuständigkeit der ursprünglich angerufenen Behörde endet, soferne nicht der Fall des Beharrens gegeben ist. Im Beschwerdefall ist jedoch zu entscheiden, was gilt, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet wurde, keine Weiterleitung vornimmt. Da es sich bei der Entscheidung über einen solchen Antrag um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, steht der Annahme, es sei gegebenenfalls die Zurückweisung des Antrags bescheidmäßig auszusprechen, auch nicht das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, entgegen. In diesem Erkenntnis war der Fall zu entscheiden, ob eine Behörde, an die eine Berufung gerichtet wurde oder der eine Berufung vorgelegt wurde, ohne Hinweis im Spruch auf den Grund, nämlich die angenommene eigene Unzuständigkeit, die Berufung zurückweisen könne. Im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung hindert die Zurückweisung keinesfalls die neuerliche Einbringung desselben Antrags bei einer anderen Behörde; in einer solchen Zurückweisung liegt somit keine endgültige Erledigung des Antrags des Einschreiters, so dass die in dem Erkenntnis eines verstärkten Senats für die Unzulässigkeit der Zurückweisung ins Treffen geführten Gründe hier nicht greifen. Damit ergibt sich, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X10

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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