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L50009 Pflichtschule allgemeinbildend WienNorm
SchUG 1986 §3 Abs8;Rechtssatz
Eine Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch umfasst im Sinne des § 50a Wr SchulG notwendigerweise den Schulbesuch des betreffenden Schülers von der Aufnahme in die Schule bis zur Beendigung des Schulbesuches gemäß § 33 SchUG 1986. Ist daher eine Erklärung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule als Zustimmung zum Besuch einer sprengelfremden Schule zu deuten, so wird damit im Sinne des § 3 Abs 8 SchUG 1986 dem gesamten Schulbesuch zugestimmt; eine Einschränkung der Zustimmung, etwa nur für einzelne Schulstufen, ist ebenso wie ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich nicht vorgesehen und entfaltet daher auch keine Rechtswirksamkeit. In diesem Sinne ist eine vor Aufnahme des Schülers in die sprengelfremde Schule abgegebene "Verpflichtungserklärung" als Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelmäßigen Schulbesuch insgesamt zu verstehen, mag die Erklärung auch auf ein bestimmtes Schuljahr bezogen abgegeben worden sein. Daran ändert die Regelung des § 48 Abs 2 Wr SchulG, wonach die Verpflichtungserklärung "jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen" ist, nichts. Die Verpflichtung der "nicht beteiligten" Gebietskörperschaft zur Leistung des Schulkostenbeitrages hat ihren Grund nämlich nicht in der nach dieser Bestimmung - offenbar aus verwaltungstechnischen Gründen - jährlich vorzulegenden Verpflichtungserklärung, sondern in der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 50a Wr SchulG (sprengelfremder Schulbesuch mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule). Eine Verweigerung der vorgesehenen jährlichen Vorlage der Verpflichtungserklärung hat daher nicht zur Folge, dass der Schulkostenbeitrag deshalb nicht vorgeschrieben werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100015.X02Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008