RS Vwgh 2004/1/27 2000/10/0062

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus der Feststellung, dass die Erlassung des beantragten Bescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides möglich bzw geboten ist, ergibt sich noch nicht, dass keine Säumnis vorliegen könnte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrags; dieser Antrag ist auch mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (vgl die ständige hg Rechtsprechung, zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl 934 u. 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, sowie zur Notwendigkeit einer Zurückweisung eines Antrages, der an eine unzuständige Behörde gestellt wurde, soferne der Einschreiter auf einer Entscheidung der an sich unzuständigen Behörde beharrt, Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Aufl, Rz 83, und zur Verpflichtung zur Zurückweisung eines an eine unzuständige Behörde gerichteten Antrags, wenn eine Weiterleitung nicht möglich ist, das hg Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl 87/12/0112).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X01

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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