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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Aus der Feststellung, dass die Erlassung des beantragten Bescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides möglich bzw geboten ist, ergibt sich noch nicht, dass keine Säumnis vorliegen könnte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrags; dieser Antrag ist auch mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (vgl die ständige hg Rechtsprechung, zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl 934 u. 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, sowie zur Notwendigkeit einer Zurückweisung eines Antrages, der an eine unzuständige Behörde gestellt wurde, soferne der Einschreiter auf einer Entscheidung der an sich unzuständigen Behörde beharrt, Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Aufl, Rz 83, und zur Verpflichtung zur Zurückweisung eines an eine unzuständige Behörde gerichteten Antrags, wenn eine Weiterleitung nicht möglich ist, das hg Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl 87/12/0112).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009