RS Vwgh 2004/1/27 2002/05/1371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 idF 8200-3;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1516

Rechtssatz

Ausgehend von den Erwägungen im Motivenbericht zur Novelle LGBl 8200-3 zur NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Auslegung der im § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Anordnung des Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen die geltende Regelung des § 42 Abs. 2 AVG heranzuziehen, welche die Rechtsfolgen der Präklusion des § 42 Abs. 1 AVG (auch hier: Verlust der Parteistellung) im Falle der Nichteinhaltung der dort vorgeschriebenen Kundmachungserfordernisse gegenüber jenen Beteiligten eintreten lässt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, Anm. 3 zu § 42 AVG, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen). Diese Präklusionswirkungen treten jedoch nur dann ein, wenn in der Verständigung (Kundmachung) der Parteien gemäß § 41 Abs. 2 AVG der Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0076). Da - wie oben ausgeführt - die Präklusionsregelung des § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 diejenige des § 42 AVG zum Vorbild hat, kann daher auch die im letzten Satz der erstgenannten Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051371.X01

Im RIS seit

01.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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