RS Vfgh 2007/3/15 G138/06

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Veröffentlicht am 15.03.2007
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KommAustria-G §2 Abs1 Z7, §7

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über dieVerpflichtung der Kommunikationsbehörde zur Veröffentlichung derErgebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens ("Werbemonitoring"),unabhängig von der Einleitung eines Administrativ- oderVerwaltungsstrafverfahrens und ohne rechtliche Möglichkeit desbetroffenen Rundfunkveranstalters zur Verhinderung bzwVeröffentlichung einer Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen denGleichheitssatz; keine Verfassungswidrigkeit der generellenVeröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustriaund des Bundeskommunikationssenates

Rechtssatz

Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Wortfolge in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz sowie des §7 Abs1 KommAustria-G.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft hat der Bundeskommunikationssenat (BKS) die Bestimmung über die Veröffentlichung der Ergebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens in seine Überlegungen einbezogen und seine Entscheidung verbis und der Sache nach auf §2 Abs1 Z7 zweiter Satz KommAustria-G gestützt. Darüber hinaus hätte der BKS bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages auch die Regelung über die Veröffentlichung des endgültigen Verfahrensausganges in §7 Abs1 KommAustria-G - aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges mit den Regelungen über das Werbebeobachtungsverfahren - anzuwenden gehabt, insbesondere um festzustellen, ob der angewendete §2 Abs1 Z7 zweiter Satz leg cit einer verfassungskonformen Deutung zugänglich ist.

Auch der Verfassungsgerichtshof hätte bei seiner Entscheidung im Anlassbeschwerdeverfahren alle Rechtsvorschriften anzuwenden, die das System der Veröffentlichung von Maßnahmen der Werbebeobachtung regeln.

Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz KommAustria-G, BGBl I 32/2001 idF BGBl I 21/2005.

Der Verfassungsgerichtshof versteht die Absicht des Gesetzgebers dahin, angesichts (möglicherweise) bestehender Besonderheiten des hier in Rede stehenden regulierten Marktes von Fernseh- und Rundfunkveranstaltern, nicht nur besondere gesetzliche Regelungen zur Steuerung eines fairen Wettbewerbes, wie zB bestimmte Werbebeschränkungen, sondern auch spezifische Kontrollmechanismen vorzusehen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen gewährleisten sollen; andernfalls bestünde offenbar die Befürchtung, dass die gesetzlichen Auflagen zum Nachteil für die - auch gemeinschaftsrechtlich gebotene - Ordnung des dualen Rundfunk- und Fernsehmarktes nicht wirksam sein würden.

Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ("Monitoring") der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern. Es ist mit dem Sachlichkeitsgebot jedoch nicht vereinbar, wenn eine gesetzliche Regelung wie §2 Abs1 Z7 zweiter Satz KommAustria-G ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter beinhaltet, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern. Sie wird vielmehr unabhängig davon vorgenommen, ob es aufgrund der erhobenen Vorwürfe überhaupt zur Einleitung eines Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahrens kommt. Auch wird dem betroffenen Veranstalter keinerlei Rechtsanspruch darauf eingeräumt, seine Rechtfertigung oder eine für ihn günstige Entscheidung in gleicher Weise wie die Feststellung der Wahrnehmung einer Gesetzesverletzung im Überwachungsverfahren zu veröffentlichen. Unter diesen Umständen ist die Veröffentlichung der Ergebnisse des Überwachungsverfahrens nicht mehr durch die vom Gesetzgeber ins Treffen geführten Gründe für das "Werbemonitoring" gerechtfertigt und daher unsachlich.

§7 Abs1 KommAustria-G, BGBl I 32/2001, (betr die generelle Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates) war nicht verfassungswidrig.

Vor dem Hintergrund der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz bestehen gegen den in Prüfung gezogenen §7 Abs1 KommAustria-G in der Stammfassung keine Bedenken.

Anlassfall B884/05, E v 15.03.07, Abweisung des Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, KommAustria, Privatradio, Privatfernsehen, Werbung, VfGH /Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G138.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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