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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bienenhütte weist in ihrer projektierten Form im Südosten einen geringsten Abstand von 10,0 m zur Nachbargrundgrenze auf. Das Haus der beschwerdeführenden Nachbarn befindet sich in 50 m Entfernung. Nach § 3 OÖ Bienenzuchtgesetz ist bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. Der Sachverständige hat zur Begründung der Beschränkung der Anzahl der höchstens an einem Standort zu haltenden Bienenstöcke ausgeführt, dass zu große Völkerzahlen dazu führen könnten, dass Anrainer über das ortsübliche Ausmaß hinaus belästigt werden könnten. Diese Beschränkung wurde von der Berufungsbehörde ausgesprochen. Daraus folgt, dass aus der bloßen Ausübung der Imkerei durch den mitbeteiligten Bauwerber unter Einhaltung der vom Sachverständigen befürworteten und von den Gemeindebehörden vorgeschriebenen Auflagen sowie bei Einhaltung der Abstandsvorschriften nach dem OÖ Bienenzuchtgesetz keine nachbarschaftlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden können. Die im oberösterreichischen Baurecht für die zulässige Errichtung von Bienenhütten wesentlichen Vorschriften, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, sind im gegenständlichen Fall berücksichtigt und erfüllt worden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X04Im RIS seit
05.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014