RS Vwgh 2004/1/27 2001/05/1062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L63204 Bienenzucht Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BienenzuchtG OÖ 1983 §3 ;

Rechtssatz

Die Bienenhütte weist in ihrer projektierten Form im Südosten einen geringsten Abstand von 10,0 m zur Nachbargrundgrenze auf. Das Haus der beschwerdeführenden Nachbarn befindet sich in 50 m Entfernung. Nach § 3 OÖ Bienenzuchtgesetz ist bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. Der Sachverständige hat zur Begründung der Beschränkung der Anzahl der höchstens an einem Standort zu haltenden Bienenstöcke ausgeführt, dass zu große Völkerzahlen dazu führen könnten, dass Anrainer über das ortsübliche Ausmaß hinaus belästigt werden könnten. Diese Beschränkung wurde von der Berufungsbehörde ausgesprochen. Daraus folgt, dass aus der bloßen Ausübung der Imkerei durch den mitbeteiligten Bauwerber unter Einhaltung der vom Sachverständigen befürworteten und von den Gemeindebehörden vorgeschriebenen Auflagen sowie bei Einhaltung der Abstandsvorschriften nach dem OÖ Bienenzuchtgesetz keine nachbarschaftlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden können. Die im oberösterreichischen Baurecht für die zulässige Errichtung von Bienenhütten wesentlichen Vorschriften, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, sind im gegenständlichen Fall berücksichtigt und erfüllt worden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X04

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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