Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0196 E 1. August 2000 RS 2 (Hier: Ohne den letzten Satz; gilt auch für Aufenthaltsverbotsbescheide.)Stammrechtssatz
§ 18 Abs 1 AsylG 1991 (vgl nunmehr § 29 AsylG 1997), wonach Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in seine Muttersprache oder in eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist, betrifft nicht Ausweisungs-Bescheide nach dem FrG 1993. Mangels einer echten Lücke kommt die Anwendung dieser Bestimmung auf Ausweisungs-Bescheide im Wege eines Analogie-Schlusses nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210167.X02Im RIS seit
04.03.2004