Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland besitzt, weil diese Bestimmung ausschließlich den öffentlichen Interessen dient, kann er auch dadurch, dass eine Bienenhütte im Grünland bewilligt wurde, nicht in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0247, bezüglich Massentierhaltung, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0200, mit welchem die Beschwerde eines Nachbarn abgewiesen wurde, der sich ausschließlich darauf stützte, dass die gegenständliche Landwirtschaft vom Bauwerber nur "hobbymäßig" und damit raumordnungswidrig ausgeübt werde). Hier: Es ist daher vom Standpunkt der Verletzung von Nachbarrechten ohne Belang, ob der im Grünland vorgesehene Bau nicht der Widmung "Land- und Forstwirtschaft" entspricht. Da kein Bebauungsplan vorliegt, der die Ausnutzbarkeit regelt, spielt es auch keine Rolle, ob die Betriebsfläche und Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein müssen, dass sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X02Im RIS seit
05.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014