RS Vwgh 2004/1/27 2001/05/1062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Da der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland besitzt, weil diese Bestimmung ausschließlich den öffentlichen Interessen dient, kann er auch dadurch, dass eine Bienenhütte im Grünland bewilligt wurde, nicht in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0247, bezüglich Massentierhaltung, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0200, mit welchem die Beschwerde eines Nachbarn abgewiesen wurde, der sich ausschließlich darauf stützte, dass die gegenständliche Landwirtschaft vom Bauwerber nur "hobbymäßig" und damit raumordnungswidrig ausgeübt werde). Hier: Es ist daher vom Standpunkt der Verletzung von Nachbarrechten ohne Belang, ob der im Grünland vorgesehene Bau nicht der Widmung "Land- und Forstwirtschaft" entspricht. Da kein Bebauungsplan vorliegt, der die Ausnutzbarkeit regelt, spielt es auch keine Rolle, ob die Betriebsfläche und Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein müssen, dass sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X02

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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