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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung einesErlasses zum Modellversuch "Gemeinnützige Leistungen stattErsatzfreiheitsstrafe" mangels Verordnungscharakters derangefochtenen Enunziation; kein verpflichtender, die Rechtslage derbetroffenen Personen gestaltender Inhalt des Erlasses, lediglichBekanntgabe organisatorischer VorkehrungenRechtssatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 20.02.06 zum Modellversuch "Gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe" in bestimmten Gerichtssprengeln.
Bei gebotener Betrachtung des Gesamtkontextes der Enunziation handelt es sich um keine verbindliche Anordnung, sondern um die Bekanntgabe jener organisatorischen Vorkehrungen, die seitens der Bundesministerin für Justiz getroffen wurden, um Strafgerichten - falls sie die vorgeschlagene Vorgangsweise aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung für angebracht erachten - spezifische Möglichkeiten in Fällen der Gewährung von Strafaufschub und nachträglicher Strafmilderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung anbieten zu können. Die Bundesministerin weist lediglich darauf hin, dass nunmehr (nach Vorliegen der Ergebnisse von Beratungen einer Arbeitsgruppe) insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem Verein NEUSTART in einzelnen Gerichtssprengeln bestimmte Ressourcen zur Verfügung stehen, derer sich die Gerichte bedienen können. Richter und Staatsanwälte werden von diesen - unverbindlichen - organisatorischen Vorkehrungen informiert, die nach der - ebenfalls unverbindlichen - Auffassung der Bundesministerin der geltenden Rechtslage entsprechen.
Die gesetzlichen Möglichkeiten der Gerichte erfahren durch den Erlass somit keine Änderung.
Der richterlichen Entscheidung über die Bewilligung eines Strafaufschubes und einer allfälligen nachträglichen Strafmilderung wird keineswegs vorgegriffen, vielmehr bleibt es dem einzelnen Gericht überlassen, ob und wie es zufolge eigener rechtlicher Beurteilung auf den im Erlass dargelegten Vorschlag eingeht, ob es die darin enthaltenen Anregungen - zur Gänze oder zum Teil - aufgreift oder unbeachtet belässt oder aber eine andere als die vorgeschlagene Vorgangsweise wählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV,Erlaß, Bewährungshilfe, Strafrecht, Strafprozeßrecht, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V60.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009