RS Vwgh 2004/1/27 2002/05/0769

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu § 19 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050769.X01

Im RIS seit

25.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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