RS Vwgh 2004/1/27 2001/21/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0318 E 29. Jänner 1997 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für das FrG 1997.)

Stammrechtssatz

Die Ansicht, daß es eine "Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Inländern" darstelle, wenn Ausländer, die sich schon jahrelang rechtmäßig in Österreich "aufhalten und nicht ausgewiesen werden dürfen", verpflichtet seien, einen Erstantrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen, geht schon deshalb fehl, weil das AufenthaltsG 1992 auf österreichische Staatsbürger keine Anwendung findet und dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur österreichischen Staatsbürgern zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210081.X01

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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